Hausverbot | Sachenrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 24
06. Mai 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalham- mer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. März 2011, mitgeteilt am 22. März 2011, in Sachen der Y ., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Hausverbot,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. April 2011 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Fest- stellung und in Erwägung, – dass die Y. zusammen mit der A. am 21. September 2010 mit eingeschriebe- nem Brief gegenüber X. ein Hausverbot bezüglich der Y. in D. samt den dazu- gehörenden Restaurantsbetrieben auf unbestimmte Dauer aussprach, – dass die Y. sodann am 17. Dezember 2010 den damals noch zuständigen Kreispräsidenten ersuchte, das erwähnte Hausverbot gegenüber X. auszu- sprechen, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja nach durchgeführtem Verfahren, nachdem die Zuständigkeit auf den 1. Januar 2011 auf ihn übergangen war, das Gesuch am 16. März 2011 guthiess und X. verbot, das Hotelgebäude des Y., einschliesslich Personalhäuser, Büro- und Lagergebäude, B. und C. in D. zu betreten sowie die entsprechenden Straffolgen gemäss Art. 292 StGB an- drohte, – dass der Einzelrichter darin feststellte und erwog, die Gesuchstellerin habe das Hausrecht in ihren Räumlichkeiten und könne grundsätzlich frei entschei- den, wen sie einlasse und bewirte, solange ihr Verhalten nicht diskriminierend sei; dass der Gesuchsgegner die Räumlichkeiten der Gesuchstellerin zum Zwecke der Betreuung seiner privaten Skischulgäste betreten wolle; dass die Gesuchstellerin indessen einen Zusammenarbeitsvertrag mit einer anderen örtlichen Skischule abgeschlossen habe; dass die Gesuchstellerin keiner Pflicht unterliege, mit dem Gesuchsgegner einen Vertrag abzuschliessen und auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Be- tracht falle; dass das Verbot aber auf fest umgrenzte zu beschränken sei, was namentlich auf den Vorplatz der Hotelliegenschaft nicht zutreffe, – dass X. dagegen am 4. April 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde einreichen liess mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Anordnung eines Hausverbotes abzusehen, – dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, der Beschwerde- führer sei freiberuflicher Skilehrer in D. und dank seinen Sprachkenntnissen insbesondere bei Touristen aus dem slawischen Raum beliebt; die Beschwer- degegnerin verfüge über eine hoteleigene Skischule, die von der A. betrieben werde, bei welcher auch der Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, wobei
Seite 3 — 6 ihm am 14. April 2009 gekündigt worden sei; dass das anschliessende gericht- liche Vorgehen mittels Vergleich beendet worden sei; dass die Vorinstanz rich- tig festgestellt habe, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei ent- scheiden könne, wem sie Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren möchte; dass diese Zutrittsverweigerung indessen diskriminierend sei, weil die Verwei- gerung nicht auf sachliche Gründe zurück geführt werden könne; dass die Vorinstanz zu Unrecht derartige Gründe annehme, – dass die Vorinstanz am 7. April 2011 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verschiedene neue Ur- kunden einreicht und zusätzliche Beweise anbietet, – dass dies sowie die darauf gestützten neuen Sachverhaltsdarstellungen von vornherein unzulässig sind, da gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, – dass das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren bezüglich des von der Vor- instanz festgestellten Sachverhalts nur insoweit korrigierend eingreifen kann, wenn sich dieser als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 320 lit. b ZPO), – dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Zutrittsverweigerung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich als diskriminierend herausstellen würde und dies nur dann anzunehmen wäre, wenn (a) die verweigernde Partei eine Dienstleistung öffentlich anbietet, (b) diese Dienstleistung zum Normalbedarf gehört und praktisch jedermann zur Verfügung steht und im Alltag in Anspruch genommen wird, (c) wegen der starken Machtstellung des Anbieters eine zu- mutbare Ausweichmöglichkeit zur Befriedigung des Normalbedarfs fehlt und (d) keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung geltend ge- macht werden können (vgl. dazu BGE 129 III 35), – dass sich diese Voraussetzungen auf eine mögliche Kontrahierungspflicht be- ziehen und von vornherein fraglich ist, ob diese im vorliegenden Fall zur An- wendung gelangen, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin keinen Vertrag eingehen will, sondern lediglich verlangt, dass diese das Betre- ten ihrer Räumlichkeiten duldet, ohne dass X. eine Gegenleistung erbringen müsste,
Seite 4 — 6 – dass das Hausverbot aber selbst dann nicht verweigert werden könnte, wenn die Kriterien gemäss BGE 129 III 35 zur Anwendung gelangen würden, – dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, das Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen für das Hausverbot zu bestreiten und auf die weiteren Voraussetzungen der „Kontra- hierungspflicht“ kaum eingeht, – dass es insbesondere unzutreffend ist, wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz erachte lediglich das Fehlen von sachlichen Gründen für das Verbot als nicht gegeben, – dass im angefochtenen Entscheid vielmehr unter Bezugnahme auf BGE 129 III 35 festgehalten wird, dass die Gesuchstellerin keiner Pflicht unterliege, mit dem Gesuchsgegner einen Vertrag abzuschliessen, – dass bei genauem Hinsehen keine einzige Voraussetzung für die Annahme eines diskriminierenden Verhaltens gegeben ist, – dass als Dienstleistung im hier vorliegenden Sinne nicht etwa die Bewirtung und Beherbergung von (Nobel-) Gästen anzunehmen ist, sondern der freie Zu- tritt von betriebsfremden Privatskilehrern zu den Hotelräumlichkeiten zur Be- treuung ihrer Kunden, – dass offensichtlich ist, dass die Y. derartige Dienstleistungen nicht allgemein und öffentlich anbietet, – dass eine derartige Dienstleistung auch nicht zum Normalbedarf gehört, wel- che heute praktisch jedermann zur Verfügung steht und im Alltag in Anspruch genommen wird, – dass im weiteren auch keine starke Machtstellung der Beschwerdegegnerin in diesem Bereich angenommen werden kann, da es in D. bekanntlich zahlreiche Nobelhotels gibt, – dass schliesslich ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Gründe für das Haus- verbot gegeben sind, da die Beschwerdegegnerin anerkanntermassen über eine hoteleigene Skischule verfügt und es deshalb ohne weiteres sachlich ge- rechtfertigt ist, dass sie nicht betriebsfremden Privatskilehrern freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewährt, damit diese für ihre Kunden darin Dienstleis-
Seite 5 — 6 tungen erbringen können und durch diese Tätigkeit die hoteleigene Skischule konkurrenzieren, – dass schliesslich auch der Hinweis auf Ziff. 7 des zwischen X. und der A. zur Beendigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Vergleichs unbehelflich ist, – dass darin lediglich festgehalten ist, dass alles zu unterlassen sei, was der anderen Partei das wirtschaftliche, sportliche, gesellschaftliche und persönli- che Fortkommen erschweren würde, – dass einerseits der Vergleich nicht mit der Beschwerdegegnerin abgeschlos- sen wurde, – dass andererseits in dieser Unterlassungspflicht selbstredend nicht enthalten ist, dass X. in seinem wirtschaftlichen Fortkommen noch zu unterstützen sei, worauf der freie Zutritt zu den Räumlichkeiten der Y. zur Betreuung von Kun- den des Beschwerdeführers hinauslaufen würde, – dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und deshalb abzuwei- sen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verzichtet werden kann, da sie keine Vernehmlassung einge- reicht hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: